Geschichte

Dr. Fritz Erler Stiftung

Um sein Lebenswerk auf Dauer zu erhalten und um sicher zu stellen, dass die Kliniken Dr. Erler gGmbH nach seinem Ableben mit seinem Vermögen und den Erträgnissen hieraus weiterhin in dem Sinne und in dem Maße gefördert werden, wie es zu seinen Lebzeiten der Fall war, gründete Dr. Fritz Erler 1987 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Satzung der Dr. Fritz Erler Stiftung vom 6. April 1987 trat mit Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern am 24. April 1987 in Kraft.

Das Stammkapital der 1963 gegründeten Kliniken Dr. Erler gGmbH wurde von den Gesellschaftern Dr. Fritz Erler, der Süddeutschen Eisen und Stahl Berufs-genossenschaft, der Tiefbau Berufsgenossenschaft, der Stadt Nürnberg sowie dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V. vollständig auf die Dr. Fritz Erler Stiftung übertragen; der Anteil von Dr. Fritz Erler am Stammkapital betrug mehr als 90 %. Damit wurde die Stiftung alleinige Eigentümerin der Kliniken Dr. Erler gGmbH.
 
Die Organe der Stiftung – Stiftungsvorstand und Stiftungsrat – wurden nach der Satzung vom 6. April 1987 zu Lebzeiten des Stifters, durch diesen bestimmt, soweit es sich nicht um „geborene“ Mitglieder des Stiftungsrates handelte. Nach dem Tod von Herrn Dr. Fritz Erler wurden sie vom Stiftungsrat bestellt.

Nach der Satzung vom 6.April 1987 gehörten dem aus elf Mitgliedern bestehenden Stiftungsrat je ein Beauftragter der Stadt Nürnberg, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Bayern e.V., der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft, der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, des Landesverbandes Bayern der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der jeweils ranghöchste Arzt der Kliniken Dr. Erler GmbH, der jeweilige steuerliche Berater der Kliniken Dr. Erler GmbH, der Testamentsvollstrecker von Herrn Dr. Fritz Erler, soweit ein solcher vorhanden ist, und weitere Mitglieder, die über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin oder im kaufmännischen, steuerlichen oder rechtlichen Bereich verfügen, an.

Dem ersten Vorstand gehörten an:

Dr. Fritz Erler (Stifter), Dr. Heinz Brebeck (Ärztlicher Direktor) und Richard Gleisl (Steuerberater)

Mit Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern trat die Neufassung der Stiftungssatzung vom 19.11.1992 am 27.01.1993 in Kraft. Die Neufassung sah vor, dass der Stiftungsvorstand aus drei Personen bestehen soll von denen eine über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin und die weiteren über diese Fachkenntnisse oder solche im kaufmännischen, steuerlichen oder rechtlichen Bereich verfügen sollen.

Die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates wurde auf neun Mitglieder beschränkt. Neben 6 „geborenen“ Mitgliedern konnte der Stiftungsrat bis zu drei weitere Mitglieder berufen.

Am 6. September 2013 hat der Stiftungsrat eine weitere Neufassung der Stiftungssatzung beschlossen, die von der Regierung von Mittelfranken am 25. September 2013 genehmigt wurde. Die Neufassung der Satzung wurde erforderlich, da einige Institutionen erklärt hatten, künftig keine Beauftragten mehr für den Stiftungsrat zu benennen; gleichzeitig wurde die Stiftungssatzung der veränderten Rechtslage und Verwaltungspraxis angepasst.

Nach der Satzung vom 6. September 2013 besteht der Vorstand aus mindestens zwei, höchstens drei Personen, von denen eine über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin und die weitere/n über diese Fachkenntnisse oder solche im kaufmännischen, steuerlichen oder rechtlichen Bereich verfügen sollen.

Die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates wurde auf höchstens 10 Mitglieder begrenzt. Neben den „geboren“ Mitgliedern können bis zu vier (statt bisher drei) weitere Mitglieder vom Stiftungsrat berufen werden.

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